OLG Zweibrücken - Beschluss vom 13.02.2001
6 WF 22/01
Normen:
FGG §§ 19 27 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2002, 271
Vorinstanzen:
AG Germersheim, vom 20.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen F 32/00

Regelung des Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit den Kindern; Anordnung des Ruhens des Verfahrens

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.02.2001 - Aktenzeichen 6 WF 22/01

DRsp Nr. 2003/6994

Regelung des Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit den Kindern; Anordnung des Ruhens des Verfahrens

Allein ein (etwaiger) Verfahrensverstoß eröffnet die Rechtsmittelinstanz nicht; der Beschwerdeführer muss viel mehr vom Ergebnis der Entscheidung in seiner materiellen Rechtstellung betroffen sein.

Normenkette:

FGG §§ 19 27 ;

Gründe:

Der Senat lässt es dahinstehen, ob das gegen eine Zwischenentscheidung gerichtete Rechtsmittel überhaupt gemäß § 19 Abs. 1 FGG an sich statthaft ist (vgl. hierzu Kahl, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., Rdn. 1 zu § 27 FGG, Kahl, aaO., Rdn. 13 zu § 19 FGG, Kayser, aaO., Rdn. 84 zu § 12 FGG, Engelhardt, aaO., Rdn. 10 und 11 zu § 52 FGG); der Antragsgegnerin fehlt jedenfalls die Beschwerdebefugnis im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG, weil die Entscheidung des Familiengerichts, wegen der zwischenzeitlich erfolgten Abschiebung des Antragstellers und Vaters nach Togo das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, die Antragstellerin und Mutter der Kinder in ihren Rechten nicht beeinträchtigt.