Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Coesfeld vom 02. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die nach den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Zu Unrecht hat das Amtsgericht dem Antragsteller die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung verweigert, sein Scheidungsantrag habe keine Aussicht auf Erfolg, da das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen und ein Härtefall i. S. d. § 1565 Abs. 2 BGB nicht gegeben sei.
So haben etwa die Oberlandesgerichte Karlsruhe (FamRZ 2000, 1417), Düsseldorf (FamRZ 1992, 319), Rostock (FamRZ 1993, 808) und Brandenburg (FamRZ 2004, 25) bei Schwangerschaft aus einem ehebrecherischen Verhältnis einen Härtegrund für eine Scheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB bejaht.
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