OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.02.2004
9 UF 154/03
Normen:
ZPO § 621 Abs. 1 Ziff. 6 ; ZPO § 621a Abs. 1 ; ZPO § 621 e ; ZPO § 623 Abs. 1 Satz 3 ; FGG § 12 ; FGG § 53b ; BGB § 1587 Abs. 2 ; BGB § 1587a ; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2 ; VAÜG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 38
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 10.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 260/02

Schwerer Mangel des Verfahrens zum Versorgungsausgleich wegen nicht hinreichender Berücksichtigung des Grundsatzes der Amtsermittlung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.02.2004 - Aktenzeichen 9 UF 154/03

DRsp Nr. 2004/17778

Schwerer Mangel des Verfahrens zum Versorgungsausgleich wegen nicht hinreichender Berücksichtigung des Grundsatzes der Amtsermittlung

1. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich ist im Scheidungsfall von Amts wegen zu betreiben, insbesondere bedarf es keines Antrags der Eheleute oder eines sonstigen Beteiligten. 2. Für das Verfahren gilt von Amts wegen § 12 FGG. 3. Dies hat zur Folge, dass das Amtsgericht sämtliche im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach § 1587a BGB möglicherweise zu berücksichtigenden Rechte und deren Dynamik zu ermitteln und sodann zu überprüfen hat, ob diese Anrechte tatsächlich dem Versorgungsausgleich unterfallen.

Normenkette:

ZPO § 621 Abs. 1 Ziff. 6 ; ZPO § 621a Abs. 1 ; ZPO § 621 e ; ZPO § 623 Abs. 1 Satz 3 ; FGG § 12 ; FGG § 53b ; BGB § 1587 Abs. 2 ; BGB § 1587a ; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2 ; VAÜG § 4 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 621 e ZPO zulässigen befristeten Beschwerden haben in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht führen. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich leidet an einem schweren Verfahrensmangel, da das Amtsgericht den Grundsatz der Amtsermittlung in nicht hinreichender Weise beachtet hat.

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