Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 621 e ZPO zulässigen befristeten Beschwerden haben in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht führen. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich leidet an einem schweren Verfahrensmangel, da das Amtsgericht den Grundsatz der Amtsermittlung in nicht hinreichender Weise beachtet hat.
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