OLG Köln - Beschluß vom 04.02.2002
27 WF 232/01
Normen:
ZPO §§ 93 99 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 384
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 05.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 333/01

Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung bei Teilanerkenntnis

OLG Köln, Beschluß vom 04.02.2002 - Aktenzeichen 27 WF 232/01

DRsp Nr. 2002/11333

Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung bei Teilanerkenntnis

1. Sind dem Kläger im Hinblick auf ein Teilanerkenntnis des Beklagten die Kosten des Rechtsstreits teilweise auferlegt worden, so kann die Kostenentscheidung, soweit sie den vom Teilanerkenntnis umfassten Teil der Klage betrifft, nach § 99 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde gesondert angegriffen werden.2. Hat der Beklagte den Klageanspruch nicht in vollem Umfang, sondern nur teilweise anerkannt, so hat er in der Regel hinsichtlich des gesamten Klageanspruches im Sinne von § 93 ZPO Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so dass er auch insofern die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Normenkette:

ZPO §§ 93 99 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Amtsgericht die Kosten im Hinblick auf das Teilanerkenntnis des Beklagten nach § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufgehoben hat. In einem solchen Fall kann die Kostenentscheidung, soweit sie den vom Teilanerkenntnis erfassten Teil der Klage betrifft, nach § 99 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde gesondert angegriffen werden (vgl. BGHZ 40, 265, 270; OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 221; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. § 99 Rdn. 52; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl. § 99 Rdn. 11). Das danach statthafte Rechtmittel ist, da es form- und fristgerecht eingelegt worden ist, zulässig. Es hat auch in der Sache Erfolg.