OLG Zweibrücken - Beschluss vom 05.02.2004
2 WF 8/04
Normen:
VAHRG § 11 Abs. 2 ; ZPO § 621 a Abs. 1 ; FGG § 19 ; FGG § 33 ; FGG § 53b ; BGB § 1580 ; BGB § 1587e Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1794
Vorinstanzen:
AG Bad Dürkheim, vom 20.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 180/99

Statthaftigkeit des Auskunftsanspruches über Versorgungsanwartschaft der beteiligten Ehegatten

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.02.2004 - Aktenzeichen 2 WF 8/04

DRsp Nr. 2004/7625

Statthaftigkeit des Auskunftsanspruches über Versorgungsanwartschaft der beteiligten Ehegatten

»1. Gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung gemäß § 11 Abs. 2 VAHRG ist gemäß § 621 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 19 FGG die einfache Beschwerde statthaft. 2. § 11 Abs. 2 VAHRG gibt dem Familiengericht ein eigenständiges Recht, von den beteiligten Ehegatten (und deren Hinterbliebenen) Auskunft über Versorgungsanwartschaften zu verlangen, Auskunftsrecht des Gerichtes nach § 11 Abs. 2 VAHRG und Auskunftsanspruch der Ehegatten gemäß § 1587 e i.V.m. § 1580 BGB bestehen eigenständig nebeneinander; ein Rangverhältnis ist nicht gegeben.«

Normenkette:

VAHRG § 11 Abs. 2 ; ZPO § 621 a Abs. 1 ; FGG § 19 ; FGG § 33 ; FGG § 53b ; BGB § 1580 ; BGB § 1587e Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Familiengericht hat den Antragsgegner mit der angefochtenen Entscheidung unter Fristsetzung zum 5. Januar 2004 und Zwangsgeldandrohung zur Auskunft über seine bei der ... Australia erworbenen Betriebsrentenanwartschaften gemäß § 11 Abs. 2 VAHRG aufgefordert.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde begehrt der Antragsgegner die Aufhebung der Anordnung sowie der Zwangsgeldandrohung, hilfsweise die Verlängerung der Beibringungsfrist bis zum 20. April 2004.