OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.06.2001
8 W 229/00
Normen:
ZPO § 850b § 850c ; BGB § 1360 § 1360a ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 185
InVo 2002, 36
JurBüro 2001, 656
OLGReport-Stuttgart 2001, 423
Vorinstanzen:
LG Ellwangen/J. - 1 T 35/2000 ,
AG Langenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 378/99

Taschengeldanspruch des Schuldners gegenüber unterhaltspflichtigem Ehegatten - Pfändungsgrenze des Unterhaltsanspruchs

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2001 - Aktenzeichen 8 W 229/00

DRsp Nr. 2001/13128

Taschengeldanspruch des Schuldners gegenüber unterhaltspflichtigem Ehegatten - Pfändungsgrenze des Unterhaltsanspruchs

»Ein Taschengeldanspruch des Schuldners gegenüber seinem unterhaltsverpflichteten Ehegatten unterliegt jedenfalls dann nicht der Pfändung durch einen (nicht nach § 850 d ZPO bevorrechtigten) Gläubiger, wenn der Unterhaltsanspruch insgesamt - einschließlich des Anspruchs auf Taschengeld - die Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO nicht übersteigt.«

Normenkette:

ZPO § 850b § 850c ; BGB § 1360 § 1360a ;

Gründe:

1. Die Gläubigerin betreibt aus einem Vollstreckungsbescheid von 1987 die Zwangsvollstreckung. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat das Vollstreckungsgericht - nach Anhörung der Ehefrau des Schuldners als Drittschuldnerin - den sogenannten Taschengeldanspruch des Schuldners gegenüber seiner Ehefrau in Höhe von 5 % ihres Nettoeinkommens (in Höhe von monatlich 2800.- DM) zu 7/10 gepfändet, ebenso einen damit im Zusammenhang stehenden Auskunftsanspruch. Das Landgericht hat auf die Beschwerde der Drittschuldnerin die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit der weiteren Beschwerde, mit der sie ihren Pfändungsanspruch weiterverfolgt.

2. Das zulässige Rechtsmittel der Gläubigerin hat keinen Erfolg.