1. Die Gläubigerin betreibt aus einem Vollstreckungsbescheid von 1987 die Zwangsvollstreckung. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat das Vollstreckungsgericht - nach Anhörung der Ehefrau des Schuldners als Drittschuldnerin - den sogenannten Taschengeldanspruch des Schuldners gegenüber seiner Ehefrau in Höhe von 5 % ihres Nettoeinkommens (in Höhe von monatlich 2800.- DM) zu 7/10 gepfändet, ebenso einen damit im Zusammenhang stehenden Auskunftsanspruch. Das Landgericht hat auf die Beschwerde der Drittschuldnerin die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit der weiteren Beschwerde, mit der sie ihren Pfändungsanspruch weiterverfolgt.
2. Das zulässige Rechtsmittel der Gläubigerin hat keinen Erfolg.
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