Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.09.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl - 32 F 509/07 - geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:
- für die Zeit vom 01. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2008 jeweils 100 % des Regelbetrages für die zweite Altersstufe der jeweils gültigen Regelbetrag- Verordnung;
- für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 100 % des jeweiligen
Mindestunterhalts gemäß § 1612 a BGB in der Fassung des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 21.12.2007 in Verbindung mit § 36 Nr. 4 EGZPO, abzüglich der Hälfte des im Jahre 2008 gezahlten Kindergeldes;
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