OLG Köln - Urteil vom 24.03.2009
4 UF 165/08
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2009, 797
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 509/07

Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern

OLG Köln, Urteil vom 24.03.2009 - Aktenzeichen 4 UF 165/08

DRsp Nr. 2009/10418

Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern

Ein unterhaltsverpflichteter Vater genügt seiner gegenüber minderjährigen Kindern bestehenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht, wenn er sich auf Stellen bewirbt, in denen er zwar eine in langjähriger Haft erworbene Berufsausbildung hat, jedoch über keinerlei praktische Erfahrungen verfügt. Er ist vielmehr gehalten, sich auch als Hilfsarbeiter bzw. Aushilfskraft zu bewerben. Unterbleibt dies in dem gebotenen Umfang, so hat er sich ein Einkommen von 8 EUR je Stunde bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zurechnen zu lassen.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.09.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl - 32 F 509/07 - geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:

- für die Zeit vom 01. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2008 jeweils 100 % des Regelbetrages für die zweite Altersstufe der jeweils gültigen Regelbetrag- Verordnung;

- für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 100 % des jeweiligen

Mindestunterhalts gemäß § 1612 a BGB in der Fassung des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 21.12.2007 in Verbindung mit § 36 Nr. 4 EGZPO, abzüglich der Hälfte des im Jahre 2008 gezahlten Kindergeldes;