Zunächst wird auf den Beschluß des Senats vom 24.06.2002 verwiesen.
Die angefochtene Entscheidung ist abzuändern und der Antragsgegnerin ist entsprechend dem Antrag des Antragstellers ein Zwangsgeld für Zuwiderhandlungen gegen die vom Senat bestätigte und damit als eigene Entscheidung übernommene Umgangsvereinbarung der Parteien vom 16.08.2001 anzudrohen.
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