OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.08.2002
3 WF 158/02
Normen:
FGG § 33 § 52a ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2002, 328

Umgangsrecht, Vollstreckungsverfahren, Kindesdwohlprüfung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.08.2002 - Aktenzeichen 3 WF 158/02

DRsp Nr. 2002/17483

Umgangsrecht, Vollstreckungsverfahren, Kindesdwohlprüfung

»Das Verfahren nach § 33 FGG eignet sich nicht dazu, die Ausgangsentscheidung zum Umgangsrecht auf Kindeswohlgesichtspunkte zu überprüfen. Dies kann im Verfahren nach § 52((a.F.)) GG erfolgen.«

Normenkette:

FGG § 33 § 52a ;

Gründe:

Zunächst wird auf den Beschluß des Senats vom 24.06.2002 verwiesen.

Die angefochtene Entscheidung ist abzuändern und der Antragsgegnerin ist entsprechend dem Antrag des Antragstellers ein Zwangsgeld für Zuwiderhandlungen gegen die vom Senat bestätigte und damit als eigene Entscheidung übernommene Umgangsvereinbarung der Parteien vom 16.08.2001 anzudrohen.