OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.03.2006
10 WF 55/06
Normen:
FGG § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1776
FamRZ 2006, 1776
OLGReport-Brandenburg 2006, 1003
OLGReport-Brandenburg 2006, 1003
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 07.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 793/05

Unzulässiges Zwangsgeldverfahren nach § 33 Abs. 1 FGG wegen unzureichender Bestimmtheit der gerichtlichen Verfügung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 10 WF 55/06

DRsp Nr. 2007/1425

Unzulässiges Zwangsgeldverfahren nach § 33 Abs. 1 FGG wegen unzureichender Bestimmtheit der gerichtlichen Verfügung

Das Zwangsgeldverfahren nach § 33 Abs. 1 FGG setzt eine vollzugsfähige gerichtliche Verfügung voraus. Diese muss hinreichend bestimmt sein, wenn nicht nur ein Unterlassen oder Dulden von dem Pflichtigen verlangt wird. Eine verlangte Auskunft, insbesondere beim Versorgungsausgleich, muss eindeutig aufgeführt sein. Die pauschale Auflage, Fehlzeiten, wie sie ein Versorgungsträger bereits mitgeteilt habe, aufzuklären, ist zu unbestimmt, wenn für einen juristisch nicht vorgebildeten nicht hinreichend deutlich wird, was von ihm konkret verlangt wird.

Normenkette:

FGG § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist zulässig. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld nach § 33 FGG festgesetzt. Gegen eine solche Entscheidung findet die einfache und damit unbefristete Beschwerde nach § 19 FGG statt (OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -, FGPrax 2005, 122; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33, Rz. 26; Verfahrenshandbuch Familiensachen - Fam-Verf -/Große-Boymann, § 3, Rz. 130), nicht die sofortige Beschwerde nach § 22 Abs. 1 FGG. Eine Frist ist daher nicht zu beachten (vgl. Keidel/Kahl, a.a.O., § 19, Rz. 28).