Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist zulässig. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld nach § 33 FGG festgesetzt. Gegen eine solche Entscheidung findet die einfache und damit unbefristete Beschwerde nach § 19 FGG statt (OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -, FGPrax 2005, 122; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33, Rz. 26; Verfahrenshandbuch Familiensachen - Fam-Verf -/Große-Boymann, § 3, Rz. 130), nicht die sofortige Beschwerde nach § 22 Abs. 1 FGG. Eine Frist ist daher nicht zu beachten (vgl. Keidel/Kahl, a.a.O., § 19, Rz. 28).
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