BayObLG - Beschluss vom 16.11.2004
1Z BR 87/04
Normen:
PStG § 21 § 29 § 45 § 49 § 60 ; PStV § 25 ; BGB § 1592 Nr. 2 § 1594 Abs. 1, 1599 Abs. 2 ; BeurkG § 10 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 112
BayObLGZ 2004 Nr. 62
BayObLGZ 2004, 331
FGPrax 2005, 19
NJW-RR 2005, 303
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 17.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 435/04
AG Regensburg, vom 29.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen III 25/04

Vaterschaftsanerkenntnis und Eintragung im Geburtenbuch bei zweifelhafter Identität

BayObLG, Beschluss vom 16.11.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 87/04

DRsp Nr. 2005/74

Vaterschaftsanerkenntnis und Eintragung im Geburtenbuch bei zweifelhafter Identität

»1. Eine Vaterschaftsanerkennung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Anerkennende keinen sicheren Nachweis über die von ihm geführten Personalien beibringt.2. Liegt eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vor, kann der Anerkennende als Vater im Geburtenbuch eingetragen werden, auch wenn seine Identität aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles (hier: algerischer Asylbewerber mit mehreren Alias-Personalien) nicht durch eine Personenstandsurkunde oder andere öffentliche Urkunden nachgewiesen werden kann, insbesondere sein Name nicht feststeht. Der Umstand, dass die Identität nicht nachgewiesen ist, ist bei der Eintragung durch einen klarstellenden Zusatz kenntlich zu machen.«

Normenkette:

PStG § 21 § 29 § 45 § 49 § 60 ; PStV § 25 ; BGB § 1592 Nr. 2 § 1594 Abs. 1, 1599 Abs. 2 ; BeurkG § 10 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 2 ist deutsche Staatsangehörige. Sie hat am 14.10.2002 einen Knaben zur Welt gebracht. Seit 1994 war sie mit dem Beteiligten zu 1 verheiratet. Der Antrag der Beteiligten zu 2 auf Scheidung der Ehe wurde dem Beteiligten zu 1 am 27.4.2002 zugestellt; das Scheidungsurteil vom 2.10.2002 ist seit 9.11.2002 rechtskräftig.