OLG Köln - Beschluß vom 07.08.2001
25 WF 56/01
Normen:
FGG §§ 19 20 50 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 968
MDR 2002, 219
OLGReport-Köln 2002, 118
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 22.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 317 F 209/98

Verfahren zur Bestellung eines Verfahrenspflegers

OLG Köln, Beschluß vom 07.08.2001 - Aktenzeichen 25 WF 56/01

DRsp Nr. 2002/3036

Verfahren zur Bestellung eines Verfahrenspflegers

1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist durch den sorgeberechtigten Elternteil mit der einfachen Beschwerde gemäß §§ 19, 20 FGG - und nicht erst im Rahmen einer Anfechtung der Endentscheidung - anfechtbar.2. Die Bestellung des Verfahrenspflegers ist durch das Familiengericht eingehend zu begründen. Es genügt nicht, die Norm des "§ 50 FGG " zu nennen. Auch ist den Betroffenen vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren.

Normenkette:

FGG §§ 19 20 50 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Der mit Schreiben vom 12. April 2001 von der Antragsgegnerin, die das alleinige Sorgerecht für ihre Kinder A., T. und M. innehat, eingelegte "Einspruch" gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 22. März 2001 beinhaltend die Bestellung von Frau Rechtsanwältin T. zur Verfahrenspflegerin für die betreffenden Kinder ist als Beschwerde zu behandeln.