I.
Mit Schreiben vom 18.11.2003 regte die zuständige Behörde beim Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen mit den Aufgabenkreisen "Vermögenssorge" sowie "Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen" an.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung des Betroffenen hat das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 12.1.2004 entschieden, dass dem Betroffenen kein Betreuer bestellt werde.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der zuständigen Behörde hat das Landgericht mit Beschluss vom 10.2.2004 zurückgewiesen. Mit ihrer weiteren Beschwerde strebt die zuständige Behörde nach wie vor die Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen an.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 69g Abs. 1 Satz 1 FGG). Sie ist aber nicht begründet.
1. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt:
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