BayObLG - Beschluss vom 30.11.2004
3Z BR 222/04
Normen:
FGG § 70i Abs. 2 § 25 ; BGB § 1906 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 282
FamRZ 2005, 750
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 07.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 3412/04
AG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 40/01

Verlängerung der Unterbringung aufgrund eines früheren Gutachtens

BayObLG, Beschluss vom 30.11.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 222/04

DRsp Nr. 2005/1194

Verlängerung der Unterbringung aufgrund eines früheren Gutachtens

»Will das Vormundschaftsgericht die Unterbringung eines Betreuten über eine Dauer von vier Jahren hinaus verlängern, darf es diese Maßnahme nur dann auf das Gutachten eines bereits früher im Unterbringungsverfahren tätigen Sachverständigen stützen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Zu den Anforderungen an die Begründung der Verlängerungsentscheidung in einem solchen Fall.«

Normenkette:

FGG § 70i Abs. 2 § 25 ; BGB § 1906 ;

Gründe:

I.

Für den Betroffenen ist seit März 2000 ein Betreuer bestellt mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge.

Nach vorangegangener vorläufiger Unterbringung wurde mit Beschluss vom 13.4.2000 die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung erstmals bis 13.4.2001 vormundschaftsgerichtlich genehmigt und anschließend mehrfach verlängert. Zuletzt wurde mit Beschluss vom 30.7.2004 die Unterbringung des Betroffenen in der beschützenden Abteilung eines Pflegeheims bis 29.7.2006 genehmigt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 7.9.2004, dem Betroffenen zugestellt am 22.9.2004, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 30.9.2004.

II.