I.
Für den Betroffenen ist seit März 2000 ein Betreuer bestellt mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge.
Nach vorangegangener vorläufiger Unterbringung wurde mit Beschluss vom 13.4.2000 die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung erstmals bis 13.4.2001 vormundschaftsgerichtlich genehmigt und anschließend mehrfach verlängert. Zuletzt wurde mit Beschluss vom 30.7.2004 die Unterbringung des Betroffenen in der beschützenden Abteilung eines Pflegeheims bis 29.7.2006 genehmigt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 7.9.2004, dem Betroffenen zugestellt am 22.9.2004, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 30.9.2004.
II.
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