I.
Das Amtsgericht verlängerte am 14.1.2004 eine erstmals am 18.12.2002 angeordnete Betreuung für den Betroffenen auf weitere fünf Jahre. Der Aufgabenkreis der erneut bestellten Vereinsbetreuerin umfasst danach unverändert die Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post.
Das Landgericht hat am 16.2.2004 die vom Betroffenen hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Betroffenen.
II.
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