BayObLG - Beschluss vom 10.05.2004
3Z BR 11/04
Normen:
FGG § 27 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 547 Nr. 4 ; BGB § 1792 Abs. 2 § 1836 Abs. 2 § 1908i Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 236
Rpfleger 2004, 565
VersR 2004, 1899
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1071/03
AG Rosenheim -Zweigstelle Wasserburg a. Inn - XVII 66/94,

Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Festsetzung der Betreuervergütung - Angleichung der Vergütung des Gegenbetreuers an die des Betreuers

BayObLG, Beschluss vom 10.05.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 11/04

DRsp Nr. 2004/10752

Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Festsetzung der Betreuervergütung - Angleichung der Vergütung des Gegenbetreuers an die des Betreuers

»1. Legt der Gegenbetreuer gegen die Festsetzung der Höhe seiner Vergütung Beschwerde ein und erhält hiervon weder der Betreuer noch der Betroffene vor der für diesen nachteiligen Beschwerdeentscheidung Kenntnis, ist diese Entscheidung auf Rechtsmittel des Betroffenen ohne Rücksicht auf ihre sachliche Richtigkeit wegen eines absoluten Beschwerdegrundes aufzuheben.2. Bewilligt das Vormundschaftsgericht dem Betreuer eines vermögenden Betroffenen im Hinblick auf die außergewöhnliche Schwierigkeit der Betreuung einen deutlich über dem Regelbetrag liegenden Stundensatz, kann dieser grundsätzlich auch für die Vergütung des zur Überwachung dieses Betreuers bestellten Gegenbetreuers herangezogen werden.«

Normenkette:

FGG § 27 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 547 Nr. 4 ; BGB § 1792 Abs. 2 § 1836 Abs. 2 § 1908i Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Für den Betroffenen besteht seit 1980 eine - zunächst als Pflegschaft und Vormundschaft geführte - Betreuung. Der Betreuer hat den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Fürsorge für die Heilbehandlung, Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen und deren Kontrolle, Vertretung gegenüber der Anstaltsleitung und Vertretung gegenüber Behörden.