OLG Saarbrücken - Beschluss vom 06.02.2009
9 WF 17/09
Normen:
ZPO § 43; ZPO § 46 Abs. 2; FGG § 13a Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1766
MDR 2009, 1066
OLGReport-Saarbrücken 2009, 499
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 30.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 220/08
AG Saarbrücken, vom 30.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 220/08

Verlust des Ablehnungsrechts durch Verhandeln zur Sache im FGG-Verfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.02.2009 - Aktenzeichen 9 WF 17/09

DRsp Nr. 2009/14263

Verlust des Ablehnungsrechts durch Verhandeln zur Sache im FGG -Verfahren

Ein Verlust des Ablehnungsrechts betritt ein, wenn die Partei zur Sache verhandelt, ohne die Ablehnungsgründe - selbst oder durch ihren Prozessbevollmächtigten - geltend zu machen. Dies gilt auch im FGG -Verfahren.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 30. Dezember 2008 in dem Verfahren 54 F 220/08 UG und in dem Verfahren 54 F 220/08 UGEAI wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat den übrigen Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Beschwerdewert: 3.000 EUR.

Normenkette:

ZPO § 43; ZPO § 46 Abs. 2; FGG § 13a Abs. 1 Satz 2;

Gründe:

Die gemäß § 46 Abs. 2 ZPO analog zulässige sofortige Beschwerde (vgl. hierzu: Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 6, Rz. 56; Müther in Jansen, FGG, 3. Aufl., § 6, Rz. 32) des Antragstellers ist - jeweils - statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 569 ZPO. Zwar ist das in § 572 Abs. 1 ZPO geregelte Abhilfeverfahren nicht durchgeführt worden. Dadurch ist der Senat indes nicht gehindert, selbst in der Sache zu entscheiden (Zöller/Gummer, ZPO, 27. Aufl., § 572 Rz. 4, m.w.N.; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 572, Rz. 11, m.w.N.).