Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 30. Dezember 2008 in dem Verfahren 54 F 220/08 UG und in dem Verfahren 54 F 220/08 UGEAI wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat den übrigen Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Die gemäß § 46 Abs. 2 ZPO analog zulässige sofortige Beschwerde (vgl. hierzu: Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 6, Rz. 56; Müther in Jansen, FGG, 3. Aufl., § 6, Rz. 32) des Antragstellers ist - jeweils - statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 569 ZPO. Zwar ist das in § 572 Abs. 1 ZPO geregelte Abhilfeverfahren nicht durchgeführt worden. Dadurch ist der Senat indes nicht gehindert, selbst in der Sache zu entscheiden (Zöller/Gummer, ZPO, 27. Aufl., § 572 Rz. 4, m.w.N.; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 572, Rz. 11, m.w.N.).
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