»§ 2 I Nr. 1 VAÜG ist dahingehend einzuschränken, dass vor einer Einkommensangleichung ein Versorgungsausgleich auch dann nicht durchzuführen ist, wenn nach Einkommensangleichung die Ausgleichsformen der Beitragsentrichtung oder eines schuldrechtlichen Ausgleichs durch erweitertes Rentensplitting, also durch Rückgriff auf die dann nicht mehr angleichungsdynamischen Anrechte, ersetzt werden können.«