Die gemäß §
1. Nach Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 27. April 2004 (Bl. 40) hat die Antragstellerin in der Ehezeit, das heißt in der Zeit vom 1. Dezember 1963 bis 31. Januar 2004, angleichungsdynamische Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 988,22 EUR erworben.
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