OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.07.2023
9 UF 101/22
Normen:
FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 1; FamFG § 65 Abs. 1; FamFG § 228; VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 10 Abs. 1; SGB VI § 120f Abs. 2 Nr. 3; VersAusglG § 18; SGB IV § 18 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 1; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 3; SGB VI § 97a Abs. 1; SGB VI § 97a Abs. 4 S. 2-3; SGB VI § 97a Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 16.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 104/21

Versorgungsausgleich bei EhescheidungAnrechnung von Entgeltpunkten bei Zuschlag für langjährige Versicherung im VersorgungsausgleichZuschlag für Entgeltpunkte Ost bei langjähriger VersicherungTeilanfechtung eines Versorgungsausgleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2023 - Aktenzeichen 9 UF 101/22

DRsp Nr. 2023/9761

Versorgungsausgleich bei Ehescheidung Anrechnung von Entgeltpunkten bei Zuschlag für langjährige Versicherung im Versorgungsausgleich Zuschlag für Entgeltpunkte Ost bei langjähriger Versicherung Teilanfechtung eines Versorgungsausgleichs

Anlässlich der Berücksichtigung eines Zuschlags wegen langjähriger Versicherung im Versorgungsausgleich sind besondere Einkommensanrechnungsregeln anzuwenden. Insoweit ist § 97a SGB VI anzuwenden.

I. Auf die Beschwerde der (weiteren) Beteiligten zu 1. vom 08.07.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 16.06.2022 (Az. 3 F 104/21) zu Ziffer 3. des Tenors unter Beibehaltung der übrigen Regelungen der angefochtenen Entscheidung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

...

3.

Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Versicherungsnummer (X)) wird im Wege der internen Teilung zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 10,4798 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Versicherungsnummer (Z)), bezogen auf den 30.04.2021, übertragen.