BGH - Beschluss vom 23.01.2013
XII ZB 515/12
Normen:
VersAusglG § 1 Abs. 1; VersAusglG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2013, 138
FamRZ 2013, 777
MDR 2013, 600
NJW 2013, 1239
Vorinstanzen:
AG Emmendingen, vom 21.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 63/11
OLG Karlsruhe, vom 16.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 347/11

Verzinsung des bei externer Teilung des Anrechts vom Versorgungsträger zu zahlenden Ausgleichsbetrages im Zusammenhang mit der Vereinbarung über den Versorgungsausgleich nach Scheidung

BGH, Beschluss vom 23.01.2013 - Aktenzeichen XII ZB 515/12

DRsp Nr. 2013/5549

Verzinsung des bei externer Teilung des Anrechts vom Versorgungsträger zu zahlenden Ausgleichsbetrages im Zusammenhang mit der Vereinbarung über den Versorgungsausgleich nach Scheidung

FamFG § 222 Abs. 3; VersAusglG §§ 6 Abs. 1, 14 Abs. 4 Beschränken die Ehegatten die externe Teilung eines Versorgungsanrechts durch Vereinbarung über den Versorgungsausgleich auf einen auszugleichenden Betrag, ist dieser regelmäßig ab dem Ende der Ehezeit mit dem Rechnungszins zu verzinsen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. September 2011 XII ZB 546/10 FamRZ 2011, 1785).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 18. Familiensenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. August 2012 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Emmendingen vom 21. November 2011 hinsichtlich Ziffer 2 Absatz 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der V. versicherung AG (Versicherungsnummer ) wird im Wege der externen Teilung zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1.728 € bezogen auf den 28. Februar 2011 bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte begründet.