BayObLG - Beschluss vom 18.03.2004
3Z BR 253/03
Normen:
FGG § 68b Abs. 4 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 250
FamRZ 2006, 289
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 05.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 411/03
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1536/01

Voraussetzung für eine Unterbringung zur Begutachtung und nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit

BayObLG, Beschluss vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 253/03

DRsp Nr. 2004/7361

Voraussetzung für eine Unterbringung zur Begutachtung und nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit

»1. Ablehnung einer Rechtswidrigkeitsfeststellung für eine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens zur Betreuungsbedürftigkeit.2. Voraussetzung für eine Unterbringung zur Begutachtung ist ein konkreter Verdacht auf Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen.«

Normenkette:

FGG § 68b Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Nach vorheriger richterlicher Anhörung ordnete das Amtsgericht am 1.9.2003 die Unterbringung und Beobachtung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung des Bezirkskrankenhauses R. zur Vorbereitung eines Gutachtens über die Notwendigkeit einer Betreuung sowie einer Unterbringung einschließlich unterbringungsähnlicher Maßnahmen bis längstens 15.9.2003 und die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses an.

Gegen diesen Beschluss legte die Betroffene am 8.9.2003 Beschwerde ein. Am 10.9.2003 wurde sie aus dem Bezirkskrankenhaus entlassen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16.9.2003 den Beschluss des Amtsgerichts vom 1.9.2003 aufgehoben und formlos der Betroffenen am 18.9.2003 mitgeteilt.