BayObLG - Beschluß vom 24.04.1996
1Z BR 80/96
Normen:
EheG § 2 § 12 ; BGB § 104 Nr. 2 ; PStG § 3 § 45 ;
Fundstellen:
BtPrax 1997, 111
DRsp I(160)59b
FGPrax 1996, 143
FamRZ 1997, 294
MDR 1996, 822
NJWE-FER 1997, 1
OLGReport-BayObLG 1996, 56
StAZ 1996, 229

Voraussetzungen der Ehegeschäftsfähigkeit

BayObLG, Beschluß vom 24.04.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 80/96

DRsp Nr. 1997/1385

Voraussetzungen der Ehegeschäftsfähigkeit

»1. Zu den Voraussetzungen der Ehegeschäftsfähigkeit und zur Würdigung eines hierzu eingeholten Sachverständigengutachtens.«2. Eine Person, deren intellektuelle Fähigkeiten nicht ausreichen, bestimmte schwierige rechtliche Beziehungen verstandesmäßig zu erfassen, ist deswegen noch nicht in Bezug auf die Eingehung einer Ehe geschäftsunfähig (BGH, NJW 1970, 1680, 1681).3. Das Aufgebot (§ 3 S. 1 EheG), das einer Eheschließung vorangehen soll (§ 12 Abs. 1 S. 1 PStG), ist die vom Standesbeamten angeordnete Bekanntmachung einer beabsichtigten Eheschließung (BayObLGZ 1982, 179, 180). Es dient der Prüfung der Ehefähigkeit der Verlobten (§§ 1 - 3 EheG) und der Ermittlung etwaiger Eheverbote (§§ 4 - 10 EheG). In diesem Zusammenhang hat der Standesbeamte zu prüfen, ob die Verlobten nicht geschäftsunfähig (§ 2 EheG, § 104 Nr. 2 BGB) sind. Kommt der Standesbeamte aufgrund eigener Prüfung zu dem Ergebnis, daß der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis entgegensteht, so hat er das Aufgebot zu erlassen. In Zweifelsfällen kann er gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 PStG eine Entscheidung des Amtsgerichts herbeiführen. Diesem obliegt die Prüfung, ob die Ablehnung der Amtshandlung zu Recht erfolgt ist.

Normenkette:

EheG § 2 § 12 ; BGB § 104 Nr. 2 ; PStG § 3 § 45 ;

Hinweise: