AG Riesa, vom 12.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 0337/02
Voraussetzungen einer Beschwerde gegen Aussetzung eines Versorgungsausgleichs gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG
OLG Dresden, Beschluss vom 12.07.2004 - Aktenzeichen 20 UF 801/03
DRsp Nr. 2004/12495
Voraussetzungen einer Beschwerde gegen Aussetzung eines Versorgungsausgleichs gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG
»1. Die Voraussetzungen einer Beschwerde gegen die Aussetzung eines Versorgungsausgleichs gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG bestimmen sich weder nach § 621e i.V.m. § 517ZPO noch nach § 252 (n. F.) ZPO, sondern nach § 19FGG; die Aussetzungsentscheidung ist daher ohne Beschwerdefrist anfechtbar.2. Gegenstand eines solchen Beschwerdeverfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Aussetzung; die Beschwerdeentscheidung ist daher auf die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses beschränkt, während die - erstmalige - Sachentscheidung dem Ausgangsgericht vorbehalten bleibt.«