Die befristete Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft und in zulässiger Weise erhoben (§§ 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 1, 516, 519 Abs. 1 und 2 ZPO, 19, 20 FGG).
In der Sache selbst hat das Rechtsmittel einen vorläufigen Erfolg.
Die Sache ist in entsprechender Anwendung des § 539 ZPO (vgl. hierzu OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 960) an das Familiengericht zurückzuverweisen, da dessen Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, durch welchen die angefochtene Entscheidung auch betroffen ist.
Der Mangel des Verfahrens liegt darin begründet, dass das Familiengericht seine Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters und Antragsgegners in die Einbenennung gemäß § 1618 Satz 4 BGB auf der Grundlage nicht mehr geltenden Rechts getroffen und somit den Sachverhalt für eine nach geltendem Recht zu treffende Entscheidung unter Verstoß gegen die Bestimmung des § 12 FGG nur ungenügend aufgeklärt hat.
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