BayObLG - Beschluss vom 19.02.2004
1Z BR 100/03
Normen:
BGB § 130 Abs. 2 § 1617a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 274
BayObLGZ 2004 Nr. 10
BayObLGZ 2004, 42
DNotZ 2004, 935
FGPrax 2004, 119
FamRZ 2004, 1227
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 13205/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen III 52/03

Voraussetzungen für die Erteilung des Kindesnamens durch den sorgeberechtigten Elternteil

BayObLG, Beschluss vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 100/03

DRsp Nr. 2004/5444

Voraussetzungen für die Erteilung des Kindesnamens durch den sorgeberechtigten Elternteil

»Die Erteilung des Kindesnamens durch den sorgeberechtigten Elternteil nach dem Namen des anderen Elternteils ist nur möglich, solange das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Bestätigung von BayObLGZ 2002, 269). Maßgeblich ist nicht die Abgabe, sondern der Zugang der formgültigen Namenserklärung beim Standesbeamten.«

Normenkette:

BGB § 130 Abs. 2 § 1617a Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der 1984 geborene Beteiligte zu 1 ist das leibliche Kind der nicht miteinander verheirateten Beteiligten zu 2 und 3. Der Beteiligte zu 3 hat die Vaterschaft anerkannt. Das Kind erhielt als Geburtsnamen den Namen, den die allein sorgeberechtigte Mutter (Beteiligte zu 2) im Zeitpunkt der Geburt führte.