I.
Der 1984 geborene Beteiligte zu 1 ist das leibliche Kind der nicht miteinander verheirateten Beteiligten zu 2 und 3. Der Beteiligte zu 3 hat die Vaterschaft anerkannt. Das Kind erhielt als Geburtsnamen den Namen, den die allein sorgeberechtigte Mutter (Beteiligte zu 2) im Zeitpunkt der Geburt führte.
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