BayObLG - Beschluss vom 03.03.2004
3Z BR 268/03
Normen:
FGG § 13 § 66 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1323
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 13391/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 708 XVII 857/01

Voraussetzungen für die Vollmachtserteilung in einer Betreuungssache

BayObLG, Beschluss vom 03.03.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 268/03

DRsp Nr. 2004/5498

Voraussetzungen für die Vollmachtserteilung in einer Betreuungssache

»1. Auch im Betreuungsverfahren setzt die Erteilung einer Vollmacht unbeschadet der Verfahrensfähigkeit des Betroffenen eine dem Vollmachtgeber zuzurechnende Willenserklärung voraus. 2. Kann ein im Rechtsbeschwerdeverfahren als Vertreter des Betroffenen auftretender Beteiligter den Nachweis der Vollmacht nicht erbringen oder etwaige Bedenken gegen die vorgelegte Vollmacht nicht beseitigten, so ist das Rechtsmittel des Betroffenen als unzulässig zu verwerfen.«

Normenkette:

FGG § 13 § 66 ;

Gründe:

I.