BayObLG - Beschluss vom 24.11.2004
3Z BR 227/04
Normen:
BGB § 1908d Abs. 1 ; FGG § 69i Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 383
FamRZ 2005, 752
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 41 T 1955/04 - 16.09.2004,
AG Kaufbeuren - Zweigstelle Füssen XVII 77/02 - 31.08.2003,

Vormundschaftsgerichtliche Entscheidung über Fortbestand laufender Betreuung mit Verlängerung

BayObLG, Beschluss vom 24.11.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 227/04

DRsp Nr. 2005/1195

Vormundschaftsgerichtliche Entscheidung über Fortbestand laufender Betreuung mit Verlängerung

»Das Vormundschaftsgericht hat über den Fortbestand mit Verlängerung einer laufenden Betreuung nur dann zu entscheiden, wenn ein besonderer Anlass hierzu besteht. Diesen Anlass kann ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung bilden, es können aber auch neue Tatsachen sein, die dem Vormundschaftsgericht zur Kenntnis gelangen und darauf hindeuten, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers weggefallen sein könnten. Schließlich gibt das Herannahen des nach § 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG festgesetzten Zeitpunkts Anlass, über die Aufhebung oder Verlängerung der Maßnahme zu entscheiden.«

Normenkette:

BGB § 1908d Abs. 1 ; FGG § 69i Abs. 3 ;

Gründe:

I.