OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.09.2023
13 UF 123/22
Normen:
VersAusglG § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; VersAusglG § 6 Abs. 2; VersAusglG § 7 Abs. 3; BGB § 1410; VersAusglG § 8 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 10.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 106/20

Wirksamkeit vertraglich vereinbarter Ausschluss VermögensausgleichUnwirksamkeit eines notariell beurkundeten EhevertragsAbwägung besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen bezüglich Vereinbarung über Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2023 - Aktenzeichen 13 UF 123/22

DRsp Nr. 2023/13024

Wirksamkeit vertraglich vereinbarter Ausschluss Vermögensausgleich Unwirksamkeit eines notariell beurkundeten Ehevertrags Abwägung besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen bezüglich Vereinbarung über Versorgungsausgleich

Soweit bei den Ehepartnern bereits vor Abschluss des Ehevertrages mit Ausschluss des Versorgungsausgleichs deutlich unterschiedliche finanzielle Voraussetzungen bestanden haben, hält der Ausschluss der nachträglichen Überprüfung stand. Dies gilt insbesondere, wenn die weitere Entwicklung für die Ehepartner auch entsprechend vorhersehbar war. Soweit der andere Ehepartner bezüglich eines gemeinschaftlichen Hausgrundstücks erhebliche eigene Mittel investiert hat und bei Veräußerung ein entsprechender Mehrerlös zu erwarten ist, kompensiert dieser Umstand auch teilweise die durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs entstehenden Nachteile.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 10.5.2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 6.300 € festgesetzt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.300 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; VersAusglG § 6 Abs. 2; VersAusglG § 7 Abs. 3; BGB § 1410; VersAusglG § 8 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 1;

Gründe:

I.