OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.09.2019
13 UF 160/19
Normen:
VersAusglG § 6; VersAusglG § 7; VersAusglG § 8; FamFG § 38 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 92
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 154/18

Wirksamkeit von Vereinbarungen unter Ehegatten über den Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2019 - Aktenzeichen 13 UF 160/19

DRsp Nr. 2019/16880

Wirksamkeit von Vereinbarungen unter Ehegatten über den Versorgungsausgleich

Anordnungen zum Versorgungsausgleich können allein durch eine gerichtliche Entscheidung getroffen werden. Die Vereinbarung der Eheleute über den Versorgungsausgleich bedarf jedenfalls der Umsetzung durch die gestaltende Anordnung des Gerichts.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 19. Juni 2019 und das Verfahren aufgehoben, soweit der Beschluss in Nr. 2 der Entscheidungsformel den Versorgungsausgleich betrifft. Die Versorgungsausgleichssache wird an das Amtsgericht Nauen zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

VersAusglG § 6; VersAusglG § 7; VersAusglG § 8; FamFG § 38 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Neben der nicht angefochtenen Scheidung der Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners ist allein die Versorgungsausgleichssache Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Nach den eingeholten Auskünften der beteiligten Versorgungsträger erwarb die Antragstellerin während der Ehezeit Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Antragsgegner erwarb Versorgungsanwartschaften als Landesbeamter.