OLG Naumburg - Beschluss vom 17.11.2004
8 UF 188/04
Normen:
FGG § 52a ; FGG § 52a Abs. 5 S. 1 ; FGG § 52a Abs. 5 S. 3 ; KostO § 30 Abs. 2 ; KostO § 31 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1577
Vorinstanzen:
AG Oschersleben, vom 19.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 145/03

Zu den prozessualen Folgen des Scheiterns eines Vermittlungsverfahrens beim Familiengericht

OLG Naumburg, Beschluss vom 17.11.2004 - Aktenzeichen 8 UF 188/04

DRsp Nr. 2005/3365

Zu den prozessualen Folgen des Scheiterns eines Vermittlungsverfahrens beim Familiengericht

»1. Bei einem Scheitern des Vermittlungsverfahrens hat das FamG zunächst die unanfechtbare Feststellung zu treffen, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist. Erst dann ist das Vermittlungsverfahren beendet. 2. Weiterungen, die in der Verhängung von Zwangsmitteln bestehen können, bleiben einem "anschließenden" Verfahren vorbehalten, das auf Antrag eines Elternteils oder von Amts wegen einzuleiten ist. In diesem sich anschließenden Verfahren sind die Anhörungspflichten zu beachten.«

Normenkette:

FGG § 52a ; FGG § 52a Abs. 5 S. 1 ; FGG § 52a Abs. 5 S. 3 ; KostO § 30 Abs. 2 ; KostO § 31 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Am 23. Dezember 1993 haben die Kindeseltern geheiratet und sich im Dezember 2002 getrennt. Aus der Ehe ist das (am 20. Januar 1994 geborene) Kind J. hervorgegangen, mit dem die Kindesmutter nach der Trennung zunächst nach A. und im Juli 2003 nach H. verzog.