BGH - Beschluß vom 14.03.2007
XII ZB 201/06
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; FGG § 19 § 20 § 68b Abs. 3 § 69f Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 809
BGHZ 171, 326
FGPrax 2007, 171
FamRZ 2007, 1002
MDR 2007, 1077
NJW 2007, 3575
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 23.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 W 101/06
LG Lüneburg, vom 21.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 74/06

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung

BGH, Beschluß vom 14.03.2007 - Aktenzeichen XII ZB 201/06

DRsp Nr. 2007/8956

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung

»1. Der Betroffene kann die gerichtliche Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen, jedenfalls dann mit der Beschwerde (§§ 19, 20 FGG) angreifen, wenn die Anordnung objektiv willkürlich, d.h. in so krassem Maße rechtsfehlerhaft ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von Artt. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erscheint; § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG ist in solchen krassen Ausnahmefällen nicht anwendbar.2. Ein solcher krasser Ausnahmefall liegt grundsätzlich vor, wenn das Vormundschaftsgericht die psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vorher persönlich gehört oder sonstige Feststellungen, die die Annahme der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen rechtfertigen könnten, getroffen zu haben.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; FGG § 19 § 20 § 68b Abs. 3 § 69f Abs. 1 ;

Gründe: