OLG Karlsruhe - Beschluss vom 03.11.2009
2 WF 140/09
Normen:
FGG § 19; FamFG § 58 Abs. 1; VAHRG § 10a; VersAusglG;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 672
NJW-RR 2010, 793
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe-Durlach, vom 15.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 39/09

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung im Verfahren der Abänderung des Versorgungsausgleichs bei Tod eines Ehegatten; Anforderungen an das Verfahren bei nicht feststehenden Erben

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.11.2009 - Aktenzeichen 2 WF 140/09

DRsp Nr. 2010/10333

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung im Verfahren der Abänderung des Versorgungsausgleichs bei Tod eines Ehegatten; Anforderungen an das Verfahren bei nicht feststehenden Erben

1. Eine Zwischenverfügung des Familiengerichts, durch die im Verfahren der Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen Tod eines Ehegatten darauf hingewiesen wird, dass das Verfahren nicht durchgeführt werden kann, solange nicht feststeht, wer den verstorbenen Ehegatten gehabt hat, ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar. 2. Eine Durchführung des Verfahrens auf Abänderung des Versorgungsausgleichs kann ausnahmsweise ohne Beteiligung des Erben durchgeführt werden, wenn nicht festgestellt werden kann, wer den verstorbenen Ehegatten beerbt hat und weder Nachlasspflegschaft angeordnet, noch der Fiskus Erbe ist.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Verfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach vom 15.09.2009 (Az. 2 F 39/09) wird verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FGG § 19; FamFG § 58 Abs. 1; VAHRG § 10a; VersAusglG;

Gründe: