BayObLG - Beschluss vom 11.02.2004
3Z BR 23/04
Normen:
FGG § 30 § 56g § 69e ; ZPO § 526 § 568 ; GVG § 21g § 21e ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2004 Nr. 7
BayObLGZ 2004, 29
FGPrax 2004, 117
FamRZ 2004, 1136
Rpfleger 2004, 486
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 12.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 461/03
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 400/99

Zulassung der weiteren Beschwerde wegen der grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage durch den Einzelrichter

BayObLG, Beschluss vom 11.02.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 23/04

DRsp Nr. 2004/5486

Zulassung der weiteren Beschwerde wegen der grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage durch den Einzelrichter

»1. Der Einzelrichter, dem eine Beschwerdesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragen worden ist, kann abweichend von der Beurteilung der Beschwerdekammer die grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage annehmen und deswegen die weitere Beschwerde wirksam zulassen, wenn eine wesentliche Änderung der Verfahrenslage nach der Übertragung der Sache auf ihn nicht eingetreten ist. 2. Der Übertragungsbeschluss ist nicht zu beanstanden, wenn die Sache "dem Berichterstatter als Einzelrichter" zur Entscheidung übertragen wird, ohne dass dessen Name genannt wird.«

Normenkette:

FGG § 30 § 56g § 69e ; ZPO § 526 § 568 ; GVG § 21g § 21e ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte am 31.8.1999 einen Rechtsanwalt als berufsmäßigen Betreuer im Aufgabenkreis Vermögenssorge für den vermögenslosen Betroffenen. Am 17.12.1999 erweiterte es den Aufgabenkreis auf Wohnungsangelegenheiten. Am 18.12.2001 hob es die Betreuung auf.

Der Betreuer erhielt auf seine Abrechnung für den Zeitraum bis 30.11.1999 eine Vergütung und Aufwendungsersatz von zusammen 3046,53 DM, für den Monat Dezember 1999 von 2.567,50 DM und für den Monat April 2001 von 434,08 DM seitens der Staatskasse.