OLG Naumburg - Beschluss vom 16.02.2001
14 UF 187/00
Normen:
BGB § 1587f ; VAHRG § 2 § 3b Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1527

Zum Nachrang des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

OLG Naumburg, Beschluss vom 16.02.2001 - Aktenzeichen 14 UF 187/00

DRsp Nr. 2002/6270

Zum Nachrang des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

1. Der Ausgleich betrieblicher Rentenanwartschaften (hier: einer Anwartschaft bei der VAP in Höhe von dynamisierten 10,92 DM) hat grundsätzlich nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG (erweitertes Splitting, Supersplitting) zu erfolgen und kann nicht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 2 VAHRG vorbehalten bleiben. 2. Auch wenn es sich bei der Vorschrift des § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG um eine Ermessensvorschrift handelt, reduziert sich das Ermessen des Familiengerichts gleichsam gegen null, wenn die Voraussetzungen der besonderen Ausgleichsform nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorliegen, denn der vom Gesetzgeber mit der Regelung bezweckte Erfolg besteht gerade darin, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unverfallbarer Anrechte tunlichst zu vermeiden.

Normenkette:

BGB § 1587f ; VAHRG § 2 § 3b Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1527