OLG Naumburg - Beschluss vom 05.03.2001
8 WF 15/01
Normen:
ZPO § 139 Abs. 1 § 645 § 648 Abs. 1, 2 § 649 § 650 § 659 Abs. 1 ; KindUG Art. 5 § 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1463

Zur Abänderung von Alttiteln nach Art. 5 § 3 KindUG

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.03.2001 - Aktenzeichen 8 WF 15/01

DRsp Nr. 2002/6267

Zur Abänderung von Alttiteln nach Art. 5 § 3 KindUG

1. Nach Art. 5 § 3 KindUG können Alttitel, in denen Unterhaltsleistungen für ein minderjähriges Kind nach dem vor dem 01.07.1998 geltenden Recht zuerkannt, festgesetzt oder übernommen worden sind, auf Antrag für die Zeit nach der Antragstellung dahin abgeändert werden, dass der Unterhalt in Prozentsätzen der nach den §§ 1, 2 RegelbetragVO in der Fassung vom 01.07.1998 geltenden Regelbeträge der einzelnen Altersstufen festgesetzt wird. Dabei muss angegeben werden, ob § 1 oder § 2 der RegelbetragVO Anwendung findet. 2. Auf das Verfahren sind die §§ 648 Abs. 1, 649 ZPO, nicht aber § 648 Abs. 2 ZPO, entsprechend anzuwenden. 3. Hat das unterhaltsberechtigte Kind bei seiner Antragstellung einen Vordruck benutzt, der für Anträge auf Erstfestsetzung von Unterhalt nach § 645 ZPO eingeführt ist, dann aber in einer zusätzlichen Erklärung deutlich gemacht, dass ein Antrag auf Umstellung eines Alttitels gestellt sein soll, dann darf die Entscheidung nicht auf einem Vordruck ergehen, der für die Erstentscheidung über Anträge auf Festsetzung von Unterhalt eingeführt ist. 4. Gegebenenfalls muss nach § 139 Abs. 1 ZPO auf eine sachgerechte Antragstellung hingewirkt werden.