I.
Die am 19.07.1992 geborene A. H. ist die nichteheliche Tochter des Antragstellers aus dessen Beziehung zur Antragsgegnerin.
Am 10.02.2000 schlossen die Kindeseltern vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Magdeburg im Verfahren 22 F 2240/99 einen Vergleich, mit dem sie den Umgang des Kindesvaters mit seiner Tochter A. regelten (vgl. Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 06.02.2000, Bl. 78 der Beiakte 22 F 2188/00 AG Magdeburg).
Mit Beschluss vom 06.02.2001, Az.: 22 F 2188/00 (Bl. 77 - 81 der Beiakte), genehmigte das Amtsgericht Magdeburg den Umgangsrechtsvergleich und drohte der Kindesmutter - unter Abweisung weitergehender Anträge des Kindesvaters - für den Fall der Zuwiderhandlung gegen den Vergleich ein Zwangsgeld bis zu 5.000,00 DM an.
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