I.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht - Familiengericht - Neustadt an der Weinstraße für die betroffenen Kinder eine Verfahrenspflegerin bestellt und den Antrag der Antragsgegnerin, die gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Psychologin A... B... wegen Besorgnis der Befangenheit zu entpflichten, abgelehnt. Anhaltspunkte für eine - im Übrigen nicht glaubhaft gemachte - mögliche Voreingenommenheit und Parteilichkeit der dem Gericht aus einer Vielzahl von Sorge- und Umgangsrechtsverfahren als besonders zuverlässig und insbesondere absolut neutral bekannte Sachverständige seien nicht ersichtlich.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihren Beschwerden.
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