OLG Zweibrücken - Beschluss vom 14.01.2004
2 WF 204/03
Normen:
FGG § 15 Abs. 1 ; FGG § 13a Abs. 1 Satz 2 ; FGG § 19 Abs. 1 ; FGG § 50 ; ZPO § 406 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 406 Abs. 5 ; KostO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
VersR 2004, 1980
Vorinstanzen:
AG Neustadt an der Weinstraße, vom 01.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 109/03

Zur Anfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers durch die Beteiligten

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.01.2004 - Aktenzeichen 2 WF 204/03

DRsp Nr. 2004/7627

Zur Anfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers durch die Beteiligten

»Die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 50 FGG ist verfahrensleitende Zwischenverfügung (§ 19 FGG). Sie ist von den beteiligten Eltern nicht anfechtbar, da sie keinen schwerwiegenden Eingriff in deren Rechte beinhaltet.«

Normenkette:

FGG § 15 Abs. 1 ; FGG § 13a Abs. 1 Satz 2 ; FGG § 19 Abs. 1 ; FGG § 50 ; ZPO § 406 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 406 Abs. 5 ; KostO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht - Familiengericht - Neustadt an der Weinstraße für die betroffenen Kinder eine Verfahrenspflegerin bestellt und den Antrag der Antragsgegnerin, die gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Psychologin A... B... wegen Besorgnis der Befangenheit zu entpflichten, abgelehnt. Anhaltspunkte für eine - im Übrigen nicht glaubhaft gemachte - mögliche Voreingenommenheit und Parteilichkeit der dem Gericht aus einer Vielzahl von Sorge- und Umgangsrechtsverfahren als besonders zuverlässig und insbesondere absolut neutral bekannte Sachverständige seien nicht ersichtlich.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihren Beschwerden.