OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.01.2001
9 WF 243/00
Normen:
FGG § 19 § 33 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 833
FamRZ 2001, 1309

Zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen, die Zwangsmaßnahmen nach dem FGG androhen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2001 - Aktenzeichen 9 WF 243/00

DRsp Nr. 2002/6077

Zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen, die Zwangsmaßnahmen nach dem FGG androhen

1. Zwischenverfügungen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nur anfechtbar, soweit sie Rechte der Beteiligten beeinträchtigen. 2. Die Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsmitteln beeinträchtigt die Rechte der Beteiligten. 3. Auch ohne die konkrete Androhung von Zwangsmaßnahmen ist eine Entscheidung des Gerichts (hier: Beschluss, den Verfügungen des Gerichts zur Einreichung von Unterlagen zum Versorgungsausgleich Folge zu leisten) dann anfechtbar, wenn er sich auf eine Anordnung bezieht, die ihrerseits in die Rechte der Partein eingreift (hier: Aufforderung unter Hinweis auf § 33 FGG , die Unterlagen zum Versorgungsausgleich einzureichen).

Normenkette:

FGG § 19 § 33 ;
Fundstellen
MDR 2001, 833
FamRZ 2001, 1309