OLG Naumburg - Beschluss vom 11.08.1999
8 WF 274/99
Normen:
FGG § 52a ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 782

Zur Anrechnung von Gebühren in einem Nachverfahren nach gescheitertem Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.08.1999 - Aktenzeichen 8 WF 274/99

DRsp Nr. 2002/6262

Zur Anrechnung von Gebühren in einem Nachverfahren nach gescheitertem Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG

1. Soweit eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für das Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG entsteht, ist diese auf ein eventuelles Nachverfahren anzurechnen, da das Vermittlungsverfahren, falls es zu keiner Einigung kommt, als Teil des Nachverfahrens angesehen wird. Eine Verrechnung mit dem Verfahren, das vorausgegangen ist, findet nicht statt. 2. Die Besprechungsgebühr wird von der Anrechnung nicht umfasst, da sie einen Anreiz dafür bieten soll, dass möglichst eine Einigung erzielt wird.

Normenkette:

FGG § 52a ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 782