OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.11.2004
6 WF 199/04
Normen:
ZPO § 110 ;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 755/04

Zur Anwendbarkeit der Vorschriften über die Prozesskostensicherheit im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.11.2004 - Aktenzeichen 6 WF 199/04

DRsp Nr. 2005/446

Zur Anwendbarkeit der Vorschriften über die Prozesskostensicherheit im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

»Die Vorschriften über die Prozesskostensicherheit (§§ 110 ff. ZPO) sind in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entsprechend anwendbar.«

Normenkette:

ZPO § 110 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist nach § 19 FGG zulässig. Unrichtig ist allerdings die Auffassung des Beschwerdeführers, die Entscheidung sei in fehlerhafter Form ergangen, weil über eine Prozesskostensicherheit durch Zwischenurteil zu entscheiden wäre. Da der Antragsteller Hausratsgegenstände herausverlangt, handelt es sich um ein Verfahren nach der Hausratsverordnung, auf das die Vorschriften nach dem Gesetz für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung finden (§§ 1 Abs. 2 HausratsVO, 621 Abs. 1 Nr. 7, 621a Abs. 1 S. 1 ZPO). Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kennt keine Entscheidungen durch Urteil sondern ausschließlich durch Beschluss.