Die Beschwerde ist nach § 19 FGG zulässig. Unrichtig ist allerdings die Auffassung des Beschwerdeführers, die Entscheidung sei in fehlerhafter Form ergangen, weil über eine Prozesskostensicherheit durch Zwischenurteil zu entscheiden wäre. Da der Antragsteller Hausratsgegenstände herausverlangt, handelt es sich um ein Verfahren nach der
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