Die befristete Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 621 Abs. 1,Nr. 6,
Die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts kann keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Die Sache ist jedoch nicht zur Endentscheidung reif, sondern nach Aufhebung und Zurückverweisung entsprechend der Regelungen in §§ 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG bzw. 148 ZPO vom Familiengericht auszusetzen.
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