OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.01.2004
16 WF 201/03
Normen:
ZPO § 620c S. 2 ; ZPO § 621g S. 2 ; FGG § 64 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 ; FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9 ; FGG § 57 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 120
OLGReport-Karlsruhe 2004, 328

Zur Beschwerdebefugnis des Jugendamtes im Verfahren auf erlass einer einstweilien Anordnung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2004 - Aktenzeichen 16 WF 201/03

DRsp Nr. 2004/7604

Zur Beschwerdebefugnis des Jugendamtes im Verfahren auf erlass einer einstweilien Anordnung

»Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 621 g i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Jugendamt grundsätzlich beschwerdebefugt. Dies gilt nicht in Fällen des § 620 c S. 2 ZPO nach Ablehnung einer einstweiligen Anordnung oder nach gänzlicher oder teilweiser Aufhebung einer solchen.«

Normenkette:

ZPO § 620c S. 2 ; ZPO § 621g S. 2 ; FGG § 64 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 ; FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9 ; FGG § 57 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht Mannheim hat in einem isolierten Sorgerechtsverfahren auf Antrag des Jugendamtes der Kindesmutter die elterliche Sorge betreffend ihr am xx.2003 geborenes Kind xx mit einer einstweiligen Anordnung vom 30.07.2003 auf einen Vormund übertragen und das Jugendamt Mannheim als Amtsvormund bestellt (§§ 1666, 1666 a BGB). Mit Beschluss vom 22.10.2003 hat das Amtsgericht die einstweilige Anordnung dahingehend eingeschränkt, dass die Kindesmutter berechtigt ist, einen Krankenhausaufenthalt auf der Mutter-Kind-Station im Psychiatrischen Zentrum Nordbaden Wiesloch für die Dauer von sechs Wochen mit ihrem Kind zu verbringen. Hiergegen wendet sich das Stadtjugendamt der Stadt Mannheim als Amtsvormund.

Die Beschwerde ist unzulässig.