OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.11.2004 8 W 414/04
Normen:
PStG § 47 ; NamÜbK Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2005, 197
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 168/04
AG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 7 GR 118/04
Zur Frage der Übernahme des in einem griechischen Reisepass in lateinischen Schriftzeichen ausgewiesenen Familiennamens in einen Personenstandseintrag
OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.11.2004 - Aktenzeichen 8 W 414/04
DRsp Nr. 2005/821
Zur Frage der Übernahme des in einem griechischen Reisepass in lateinischen Schriftzeichen ausgewiesenen Familiennamens in einen Personenstandseintrag
»1. Der in einem griechischen Reisepass in lateinischen Schriftzeichen ausgewiesene Name ist ohne Transliteration oder sonstige Veränderung in einen Personenstandseintrag zu übernehmen. Jedenfalls wenn ein zu berichtigender Eintrag im Geburtenbuch aus einer Zeit stammt, in der die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß seinem Beschluss vom 27.10.1993 (StAZ 1994, 42; NJW-RR 1994, 578) den Standesämtern noch nicht allgemein bekannt war, ist in der Regel von einem unrichtigen Namenseintrag auszugehen, wenn die lateinische Schreibweise eines später ausgestellten Reisepasses vom Eintrag im Geburtenbuch abweicht. Ohne konkrete Anhaltspunkte gebietet § 12FGG dann keine weiteren Ermittlungen.2. Maßgebend ist die lateinische Schreibweise der Namen in der Rubrik 1 (Surname / Nom) eines Passes. Nicht verbindlich ist demgegenüber eine Schreibweise des Reisepasses in der Zone für das automatische Lesen.«
Normenkette:
PStG § 47 ; NamÜbK Art. 2 Abs. 1 ;
Entscheidungsgründe:
I.
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