OLG Dresden - Beschluss vom 24.01.2001
22 UF 421/00
Normen:
BGB § 1643 ; ZPO § 621 Nr. 1 § 621a Abs. 1 S. 1 § 621e § 577 Abs. 3 ; FGG § 12 § 50b Abs. 2 § 55 § 64 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1307
OLGReport-Dresden 2001, 199
ZEV 2001, 364

Zur Genehmigung eines Grundstückskaufs durch ein minderjähriges Kind

OLG Dresden, Beschluss vom 24.01.2001 - Aktenzeichen 22 UF 421/00

DRsp Nr. 2002/6099

Zur Genehmigung eines Grundstückskaufs durch ein minderjähriges Kind

1. Hat ein minderjähriges Kind (hier: 16 Jahre alt) ein stark renovierungsbedürftiges denkmalgeschütztes Gebäude erworben, dann ist das Gericht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens und in Erfüllung seiner Amtsermittlungspflicht gehalten, sich auch über die zu erwartenden Folgekosten zu informieren. 2. Lehnt das betroffene Kind die vom Gericht angeordnete Einholung eines Sachverständigengutachtens ab, dann ist das Gericht berechtigt, die Genehmigung zu versagen. 3. Nach §§ 64 Abs. 3 S. 2 FGG, 621a , 621Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 50b Abs. 2 FGG ist das Gericht verpflichtet, das Kind persönlich anzuhören. 4. Für den Fall, dass das Rechtsgeschäft zu genehmigen ist, hat das Gericht zu erwägen, ob die Genehmigung vor deren Erteilung durch einen beschwerdefähigen Vorbescheid anzukündigen ist, um dem betroffenen Kind die Gelegenheit zugeben, die beabsichtigte Entscheidung zu überdenken, da die Genehmigung nach § 55 FGG nicht mehr abänderbar ist, wenn sie dem Dritten zugegangen ist. 5. Gegen die Versagung der Genehmigung ist die befristete Beschwerde nach § 621e Abs. 1 ZPO statthaft, da es sich um eine Endentscheidung über eine Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO handelt. Zu einer Abänderung der Entscheidung ist das Familiengericht nicht befugt.

Normenkette:

BGB § 1643 ;