I.
Die Antragsteller sind deutsche Staatsangehörige und wollen ein minderjähriges indisches Kind adoptieren. Dazu haben sie einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim Amtsgericht Kehl - ihrem Wohnsitzgericht - gestellt. Das Amtsgericht Kehl hat sich für unzuständig erklärt und das Adoptionsverfahren an das Amtsgericht Karlsruhe - Vormundschaftsgericht abgegeben, weil zwar die Adoption gem. Art. 22 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB dem deutschen Sachrecht unterliege, jedoch nach Art. 23 S. 1 EGBGB das indische Heimatrecht des Kindes anzuwenden sei.
Das Amtsgericht Karlsruhe hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, worauf das Amtsgericht Kehl das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Senat vorgelegt hat.
II.
Der Senat ist gemäß § 5 FGG zur Entscheidung berufen, welches Gericht zuständig ist (Senat FamRZ 2005, 1695; OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1124).
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