OLG Zweibrücken - Beschluss vom 11.06.2004
6 WF 75/04
Normen:
BGB § 1632 ; BGB § 1696 ; FGG § 19 ; FGG § 33 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Grünstadt, vom 11.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen F 115/04

Zur Zulässigkeit einstweiliger Anordnungen - hier: Herausgabe eines Kindes - im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.06.2004 - Aktenzeichen 6 WF 75/04

DRsp Nr. 2005/836

Zur Zulässigkeit einstweiliger Anordnungen - hier: Herausgabe eines Kindes - im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

»1. Verpflichtung zur Herausgabe eines Kindes an den alleinsorgeberechtigten Elternteil im Wege einstweiliger Anordnung, wenn gleichzeitig auf Antrag des anderen Elternteils ein Parallelverfahren zur Änderung der elterlichen Sorge geführt wird; 2. Vollstreckungsanordnungen gemäß § 33 Abs. 2 FGG

Normenkette:

BGB § 1632 ; BGB § 1696 ; FGG § 19 ; FGG § 33 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist gemäß den §§ 621 g Satz 2, 620 c Satz 1 ZPO, 19, 20 FGG zulässig. Es führt auch in der Sache zum erstrebten Erfolg.

I. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind in selbständigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einstweilige Anordnungen - wie früher vorläufige Anordnungen - nur zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht, das ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil diese zu spät kommen und die Kindesinteressen nicht mehr genügend wahren würde (Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 19 Rdnr. 30). Erforderlich ist, dass ohne eine solche Eilentscheidung des Gerichts eine nachhaltige Beeinträchtigung des Kindeswohls ernsthaft zu befürchten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16. August 2001, Az. 6 WF 95/01).