Das Rechtsmittel des Antragstellers ist gemäß den §§ 621 g Satz 2,
I. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind in selbständigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einstweilige Anordnungen - wie früher vorläufige Anordnungen - nur zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht, das ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil diese zu spät kommen und die Kindesinteressen nicht mehr genügend wahren würde (Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 19 Rdnr. 30). Erforderlich ist, dass ohne eine solche Eilentscheidung des Gerichts eine nachhaltige Beeinträchtigung des Kindeswohls ernsthaft zu befürchten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16. August 2001, Az. 6 WF 95/01).
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