BayObLG - Beschluss vom 29.01.2004
1Z AR 6/04
Normen:
FGG § 5 § 37 Abs. 1 Satz 2 § 36 Abs. 1 Satz 1 § 46 ;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen VIII 289/03
AG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 AR 222/03

Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit im Rahmen des FGG - Anordnung der Pflegschaft

BayObLG, Beschluss vom 29.01.2004 - Aktenzeichen 1Z AR 6/04

DRsp Nr. 2004/2476

Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit im Rahmen des FGG - Anordnung der Pflegschaft

»1. Gemeinsame Behandlung eines Zuständigkeitsstreits nach § 5 FGG und eines Abgabestreits nach § 46 Abs. 2 FGG zwischen zwei Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 2. Das für die Anordnung der Pflegschaft zuständige Gericht bleibt grundsätzlich während der ganzen Dauer des Verfahrens zuständig; ein anderes Amtsgericht kann nur nach Maßgabe des § 46 FGG zur Führung der Pflegschaft berufen werden. 3. Fehlen eines wichtigen Grundes für eine Abgabe des Pflegschaftsverfahrens, wenn der Pflegling bereits über zehn Jahre in einem anderen Amtsgerichtsbezirk lebt und keine Änderungsanordnungen anstehen.«

Normenkette:

FGG § 5 § 37 Abs. 1 Satz 2 § 36 Abs. 1 Satz 1 § 46 ;

Gründe:

I.