Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit im Rahmen des FGG - Anordnung der Pflegschaft
BayObLG, Beschluss vom 29.01.2004 - Aktenzeichen 1Z AR 6/04
DRsp Nr. 2004/2476
Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit im Rahmen des FGG - Anordnung der Pflegschaft
»1. Gemeinsame Behandlung eines Zuständigkeitsstreits nach § 5FGG und eines Abgabestreits nach § 46 Abs. 2FGG zwischen zwei Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 2. Das für die Anordnung der Pflegschaft zuständige Gericht bleibt grundsätzlich während der ganzen Dauer des Verfahrens zuständig; ein anderes Amtsgericht kann nur nach Maßgabe des § 46FGG zur Führung der Pflegschaft berufen werden. 3. Fehlen eines wichtigen Grundes für eine Abgabe des Pflegschaftsverfahrens, wenn der Pflegling bereits über zehn Jahre in einem anderen Amtsgerichtsbezirk lebt und keine Änderungsanordnungen anstehen.«