OLG Köln - Beschluß vom 30.04.2001
25 WF 20/01
Normen:
FGG § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 111
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 24.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 312 F 95/00

Zwangsgeld zur Durchsetzung umgangsrechtlicher Regelungen

OLG Köln, Beschluß vom 30.04.2001 - Aktenzeichen 25 WF 20/01

DRsp Nr. 2001/11631

Zwangsgeld zur Durchsetzung umgangsrechtlicher Regelungen

Das Zwangsgeld nach § 33 I FGG dient ausschließlich als Beugemittel. Seine Festsetzung scheidet daher aus, wenn die in Bezug genommene Anordnung außer Kraft gesetzt ist.

Normenkette:

FGG § 33 Abs. 1 ;

Gründe:

Der von dem Antragsteller unter dem 28. November 2000 eingelegte Widerspruch gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 24. Oktober 2000 ist gemäß § 19 FGG als Beschwerde statthaft und zulässig. Ausweislich der Beschwerdebegründung vom 29. Dezember 2000 wendet sich der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel ausschließlich gegen die Entscheidung über seinen Zwangsgeldantrag vom 14. April 2000, welcher zurückgewiesen worden ist.