Abwandlung 6.1.2: Umzug des allein sorgeberechtigten Elternteils in eine andere Stadt

Autor: Busche

Sachverhalt Checkliste Lösung Verfahren

Frau Schuster wurde durch Beschluss des Familiengerichts das alleinige Sorgerecht für die drei Kinder übertragen. Kurz darauf ist sie mit ihren Kindern nach Konstanz gezogen und erhält den gleichen Brief wie im Ausgangsfall (siehe Mandatssituation 6.1). Sie fragt, ob sie sich daran halten muss und wer dann die Fahrtkosten zahlt.

Leni wird in Kürze eingeschult. Der Kindesvater will unbedingt daran teilnehmen. Frau Schuster befürchtet, dass es im Rahmen der Feier zu einer Eskalation des Konflikts zwischen ihr und dem Kindesvater kommt.

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Wie lange wohnt die Mandantin schon in Konstanz und warum ist sie dort hingezogen?

Ist sie selbst bzw. sind die Kinder gelegentlich in Berlin (beispielsweise zu Großelternbesuchen)?

Wie stellt sie sich den Umgang vor?

Gab es schon andere Situationen, in denen der Streit der Eltern vor den Kindern eskaliert ist?

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Umzug in eine andere Stadt

Das Recht des sorgeberechtigten Elternteils auf Freizügigkeit aus Art. 11 GG ist grundsätzlich nicht eingeschränkt. Die Mandantin war also nicht verpflichtet, am ehemaligen Familienwohnsitz oder in dessen unmittelbarer Nähe zu bleiben, um dem anderen Elternteil die Besuchskontakte mit dem Kind möglichst zu erleichtern. Allerdings kommt dem Umgangsrecht auch Verfassungsrang zu, so dass versucht werden muss, den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen.