Abwandlung 6.1.6: Umgang bei Krankheit des Kindes

Autor: Busche

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Der Umgang wurde durch gerichtlichen Beschluss geregelt wie unter Mandatssituation (Abwandlung) 6.1.5, beschrieben (üblicher Wochenendumgang).

Frau Schuster hat die Kinder am letzten Wochenende nicht dem Vater übergeben. Sie sagt, Leni habe Neurodermitis und fühle sich deswegen allgemein unwohl, Tom hatte am Freitag 39 Grad Fieber und war auch nicht in der Schule. Herr Schuster hat daraufhin ärztliche Atteste verlangt und gefragt, ob er die Kinder am kommenden Wochenende haben könne, dies habe die Mutter mit Verweis auf die regelmäßige Umgangsregelung abgelehnt. Außerdem sei Tom bei seinem besten Freund zum Geburtstag eingeladen.

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Welche Beeinträchtigungen haben die Kinder genau?

War Frau Schuster mit den Kindern beim Arzt?

Wird der Umgang häufiger wegen Krankheit abgesagt?

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Ist die Erkrankung schwerwiegend?

Zu prüfen ist, ob die Erkrankungen der Kinder so schwerwiegend waren, dass sie eine Absage rechtfertigten. Die bestehende Umgangsregelung muss wegen Erkrankung des Kindes zurückstehen, wenn eine Mitnahme des Kindes nicht ohne gesundheitliche Beeinträchtigung möglich ist. Das ist z.B. bei einer stationären Behandlung und einer fiebrigen Erkrankung der Fall.